Beim Beschuldigten wurde eine Blutalkoholkonzentration mit einem Mittelwert von 2.24 Gewichtspromille festgestellt (UA act. 64.4). Auch wenn der Beschuldigte eine erhebliche Blutalkoholkonzentration aufwies, sprechen die konkrete Tatsituation und die weiteren Umstände gegen eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt. So konnte er direkt nach dem Ereignis durch die ausgerückten Polizisten zumindest summarisch zum Tathergang befragt werden. Die befragenden Polizisten protokollierten zwar Gleichgewichtsstörungen, gerötete Bindehäute, einen unsicheren Gang, ein unruhiges und weinerliches Verhalten während der Kontrolle sowie eine lallende Aussprache.