Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist nicht die Blutalkoholkonzentration als solche, sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psychopathologische Zustand, der Rausch, welcher sich in der Tatsituation und den weiteren Umständen widerspiegelt, und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration zeigt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4).