Für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit genügt nicht jede Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Der Täter muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, wobei seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.1). Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB können in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen.