Nicht verschuldenserhöhend ist im Rahmen der Strafzumessung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug wegen seines Alkoholkonsums zu besagtem Zeitpunkt in fahrunfähigem Zustand gelenkt hat sowie die Tatsache, dass A._____, welche sich im VW […] befand, aufgrund der Kollision verletzt worden ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.2), da das damit einhergehende Unrecht bereits durch die Bestrafung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie fahrlässiger Körperverletzung erschöpfend abgegolten wird. -8-