Es ist lediglich dem Glück und Zufall zu verdanken, dass die durch den Beschuldigten begangene qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zu Schwerverletzten oder gar Toten geführt hat. Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts und das damit einhergehende Verschulden.