Die Gefahr, dass es dabei tatsächlich zu Schwerverletzten oder Toten hätte kommen können, lag sehr nahe. Dies zeigt sich eindrücklich an den im Anschluss an den Verkehrsunfall gemachten Fotoaufnahmen des in den Unfall involvierten Fahrzeugs VW […], bei welchem es zu einem Totalschaden gekommen ist (vgl. UA act. 126 ff.). Es ist lediglich dem Glück und Zufall zu verdanken, dass die durch den Beschuldigten begangene qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zu Schwerverletzten oder gar Toten geführt hat.