Dabei ist es sodann nicht nur bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger geblieben, sondern es ist als Folge der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Kollision mit dem aus der Sägestrasse auf die Niederlenzerstrasse einbiegenden Personenwagen VW […], in welchem sich mehrere Personen befanden, gekommen. Aufgrund der Kollision schleuderte der VW […] weg und drehte sich anderthalb Mal um die eigene Achse, bevor er zum Stillstand kam. Die Gefahr, dass es dabei tatsächlich zu Schwerverletzten oder Toten hätte kommen können, lag sehr nahe.