Hinweisen). Der Beschuldigte hat die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer gerade verlaufenden, jedoch aufgrund einmündender Strassen und Parkplätze sowie an die Strasse angrenzender Gebäude nicht durchgehend übersichtlichen Innerortsstrecke begangen (vgl. UA act. 136 und UA act. 106). Dabei ist es sodann nicht nur bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger geblieben, sondern es ist als Folge der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Kollision mit dem aus der Sägestrasse auf die Niederlenzerstrasse einbiegenden Personenwagen VW […], in welchem sich mehrere Personen befanden, gekommen.