Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 50 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 17 km/h nicht nur knapp, sondern sehr deutlich überschritten. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass es bei seiner Raserfahrt aufgrund der Tageszeit hell und die Fahrbahn trocken war (UA act. 82), stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse doch keine besonderen verschuldensmindernde Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit