2.5. 2.5.1. 2.5.1.1. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat, d.h. für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: