ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Strafund Vollzugssystem davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. -6- Damit sind, bis auf die Beschimpfung, welche einzig eine Geldstrafe vorsieht und den Missbrauch einer Fernmeldeanlage, für welchen eine Busse auszusprechen ist, für sämtliche begangenen Straftaten Freiheitsstrafen auszufällen.