Hinzukommt, dass mit der zuletzt ausgesprochenen Geldstrafe eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen worden ist. Weiter muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie die fahrlässige Körperverletzung bloss drei Monate nach der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 15. Mai 2020 begangen hat. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich jener Straftatbestände, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr