Das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, die fahrlässige Körperverletzung, die Nötigung und die Drohung werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Beschimpfung sieht als Strafe Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Der Missbrauch einer Fernmeldeanlage wird [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] mit Busse bestraft.