Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger geschaffen, was – wie bei der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG – für die Annahme einer ernstlichen Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG genügt (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Mithin gilt der Beschuldigte nicht als Ersttäter, sondern als Rückfalltäter (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2). Somit bleibt es hinsichtlich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung beim ordentlichen Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit.