SVG sieht als Strafe von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Art. 90 Abs. 3ter SVG [in Kraft seit 1. Oktober 2023], wonach der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde, ist vorliegend nicht anwendbar. Diese Bestimmung ist zwar erst seit 1. Oktober 2023 in Kraft, fände vorliegend aber als milderes Recht grundsätzlich Anwendung (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m.