2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe (Geldstrafe von 180 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. Auf den Widerruf -4-