2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, der mehrfach versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen.