1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der Strafe und der Landesverweisung angefochten. In den übrigen Punkten ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).