StGB zu Gunsten der ambulanten Suchttherapie aufzuschieben. Sodann sei auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 9. Januar 2025 statt. Der Beschuldigte änderte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahingehend ab, als dass er den Antrag auf Anordnung einer ambulanten Suchttherapie zurückzog. Das Obergericht zieht in Erwägung: