3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Februar 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020 bedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sei zu verzichten und stattdessen die Probezeit angemessen zu verlängern. Weiter sei eine ambulante Suchttherapie gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. Eventualiter sei der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 -3-