2. Mit Urteil vom 8. Juni 2023 sprach das Bezirksgericht Lenzburg den Beschuldigten – bis auf den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, welchen es als durch die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln konsumiert erachtete – im Sinne der Anklage schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe, mit welcher der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen widerrufen wurde, sowie mit