Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.36 (ST.2022.154; StA.2020.6120) Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1990, von Sri Lanka, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gianmarco Coluccia, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw.; Strafzumessung; Landesverweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 29. September 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, mehrfach versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB. 2. Mit Urteil vom 8. Juni 2023 sprach das Bezirksgericht Lenzburg den Beschuldigten – bis auf den Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, welchen es als durch die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln konsumiert erachtete – im Sinne der Anklage schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe, mit welcher der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen widerrufen wurde, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. Weiter hat es den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen und die Eintragung der nicht obligatorischen Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Schliesslich hat es die Zivilklage der Privatklägerin A._____ auf den Zivilweg verwiesen und den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2021 zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Februar 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020 bedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sei zu verzichten und stattdessen die Probezeit angemessen zu verlängern. Weiter sei eine ambulante Suchttherapie gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. Eventualiter sei der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 -3- StGB zu Gunsten der ambulanten Suchttherapie aufzuschieben. Sodann sei auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 9. Januar 2025 statt. Der Beschuldigte änderte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahingehend ab, als dass er den Antrag auf Anordnung einer ambulanten Suchttherapie zurückzog. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der Strafe und der Landesverweisung angefochten. In den übrigen Punkten ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, der mehrfach versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe (Geldstrafe von 180 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 100 Tages- sätzen sowie einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. Auf den Widerruf -4- des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020 bedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sei zu verzichten und stattdessen die Probezeit angemessen zu verlängern (Berufungserklärung S. 2). 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG sieht als Strafe von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Art. 90 Abs. 3ter SVG [in Kraft seit 1. Oktober 2023], wonach der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde, ist vorliegend nicht anwendbar. Diese Bestimmung ist zwar erst seit 1. Oktober 2023 in Kraft, fände vorliegend aber als milderes Recht grundsätzlich Anwendung (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde jedoch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. Januar 2014 – und somit innerhalb der letzten zehn Jahre vor der am 9. August 2020 begangenen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung – wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss aArt. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG [in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung], einem Vergehen, verurteilt. Seiner damaligen Verurteilung liegt eine Trunkenheitsfahrt von rund einer halben Stunde von Schlieren nach Brunegg mit einer Blutalkohol- konzentration von mind. 1.74 Promille zugrunde (UA act. 9). Dabei hat er zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer -5- Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger geschaffen, was – wie bei der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG – für die Annahme einer ernstlichen Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 3ter SVG genügt (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Mithin gilt der Beschuldigte nicht als Ersttäter, sondern als Rückfalltäter (vgl. zur Publikation vorge- sehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2). Somit bleibt es hinsichtlich der qualifiziert groben Verkehrs- regelverletzung beim ordentlichen Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, die fahrlässige Körperverletzung, die Nötigung und die Drohung werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Beschimpfung sieht als Strafe Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Der Missbrauch einer Fernmeldeanlage wird [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] mit Busse bestraft. Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. So wurde er, nebst der bereits dargelegten Vorstrafe (siehe oben), anlässlich welcher er mit einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 7'000.00, bestraft worden ist, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020 wegen Beschimpfung, versuchter Nötigung, Tätlichkeiten, und mehrfacher Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 19'800.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 4'000.00 bestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die gegen den Beschuldigten ergangenen Strafen, welche teilweise einschlägig sind, zeigen seine Ungerührtheit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer weiteren bedingten oder unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Weder die ausgesprochene hohe bedingte noch die unbedingte Geldstrafe konnten ihn von weiterer Delinquenz abhalten, was er – insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl der mit vorliegendem Urteil abzuhandelnden Delikte – eindrücklich unter Beweis gestellt hat. Hinzukommt, dass mit der zuletzt ausgesprochenen Geldstrafe eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen worden ist. Weiter muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie die fahrlässige Körperverletzung bloss drei Monate nach der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 15. Mai 2020 begangen hat. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich jener Straftatbestände, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. -6- Damit sind, bis auf die Beschimpfung, welche einzig eine Geldstrafe vorsieht und den Missbrauch einer Fernmeldeanlage, für welchen eine Busse auszusprechen ist, für sämtliche begangenen Straftaten Freiheitsstrafen auszufällen. 2.5. 2.5.1. 2.5.1.1. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat, d.h. für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Beschuldigte fuhr am 9. August 2020 gegen 15.23 Uhr mit seinem Personenwagen […] zuerst auf der Lenzburgerstrasse in Niederlenz und anschliessend auf der Niederlenzerstrasse in Lenzburg, konkret auf der Strecke zwischen der Central Garage Wälty an der Lenzburgerstrasse 6 in Niederlenz bis hin zur Kreuzung der Niederlenzerstrasse mit der Sägestrasse mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 117 km/h. Er hat damit auf einer Strecke von insgesamt ca. 525 Metern die innerorts maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 67 km/h über- schritten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2; Fachbericht der Kantonspolizei zu den Videoauswertungen: UA act. 139 ff.; Anklageziffer 1). Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine bedeutende Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorlie- gens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfall- risiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Zusätzlich risikoerhöhende Umstände können – nebst konkreten Gefährdungen anderer – insbesondere auch die Strassen- und Sicht- verhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das -7- Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 50 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverlet- zung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit mit 17 km/h nicht nur knapp, sondern sehr deutlich überschritten. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass es bei seiner Raserfahrt aufgrund der Tageszeit hell und die Fahrbahn trocken war (UA act. 82), stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse doch keine besonderen verschuldensmindernde Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat die krasse Geschwindigkeits- überschreitung auf einer gerade verlaufenden, jedoch aufgrund ein- mündender Strassen und Parkplätze sowie an die Strasse angrenzender Gebäude nicht durchgehend übersichtlichen Innerortsstrecke begangen (vgl. UA act. 136 und UA act. 106). Dabei ist es sodann nicht nur bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger geblieben, sondern es ist als Folge der Geschwindigkeits- überschreitung zu einer Kollision mit dem aus der Sägestrasse auf die Niederlenzerstrasse einbiegenden Personenwagen VW […], in welchem sich mehrere Personen befanden, gekommen. Aufgrund der Kollision schleuderte der VW […] weg und drehte sich anderthalb Mal um die eigene Achse, bevor er zum Stillstand kam. Die Gefahr, dass es dabei tatsächlich zu Schwerverletzten oder Toten hätte kommen können, lag sehr nahe. Dies zeigt sich eindrücklich an den im Anschluss an den Verkehrsunfall gemachten Fotoaufnahmen des in den Unfall involvierten Fahrzeugs VW […], bei welchem es zu einem Totalschaden gekommen ist (vgl. UA act. 126 ff.). Es ist lediglich dem Glück und Zufall zu verdanken, dass die durch den Beschuldigten begangene qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zu Schwerverletzten oder gar Toten geführt hat. Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts und das damit einhergehende Verschulden. Nicht verschuldenserhöhend ist im Rahmen der Strafzumessung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug wegen seines Alkoholkonsums zu besagtem Zeitpunkt in fahrunfähigem Zustand gelenkt hat sowie die Tatsache, dass A._____, welche sich im VW […] befand, aufgrund der Kollision verletzt worden ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.2), da das damit einhergehende Unrecht bereits durch die Bestrafung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie fahrlässiger Körperverletzung erschöpfend abgegolten wird. -8- 2.5.1.2. Der Beschuldigte macht geltend, es sei von einer alkoholbedingten verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Berufungserklärung S. 4; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8). Für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit genügt nicht jede Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Der Täter muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, wobei seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.1). Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB können in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichts- promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist, und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist nicht die Blut- alkoholkonzentration als solche, sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psychopathologische Zustand, der Rausch, welcher sich in der Tatsituation und den weiteren Umständen widerspiegelt, und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkohol- konzentration zeigt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Beim Beschuldigten wurde eine Blutalkoholkonzentration mit einem Mittelwert von 2.24 Gewichtspromille festgestellt (UA act. 64.4). Auch wenn der Beschuldigte eine erhebliche Blutalkoholkonzentration aufwies, sprechen die konkrete Tatsituation und die weiteren Umstände gegen eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt. So konnte er direkt nach dem Ereignis durch die ausgerückten Polizisten zumindest summarisch zum Tathergang befragt werden. Die befragenden Polizisten protokollierten zwar Gleichgewichtsstörungen, gerötete Bindehäute, einen unsicheren Gang, ein unruhiges und weinerliches Verhalten während der Kontrolle sowie eine lallende Aussprache. Relevant und hervorzuheben ist jedoch, dass die Reaktionen wie auch die Orientierung des Beschuldigten normal resp. unauffällig erschienen sind (UA act. 98). Damit im Einklang steht, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Unfalls bereits eine nicht bloss kurze und einfach zu befahrende Strecke von der katholischen Kirche in Wildegg bis hin zum Unfallort in Lenzburg zurückgelegt hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der -9- Berufungsverhandlung S. 4). Der Umstand, dass der Beschuldigte diese Strecke von ca. 3 Kilometern – soweit bekannt – ohne weitere Zwischenfälle zurücklegen konnte, führt vor Augen, dass sein fahrerisches Können und sein Realitätsbezug trotz Alkoholisierung nicht derart eingeschränkt gewesen waren, dass von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen wäre. In einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund der konkreten Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig gewesen ist. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 ff.), bedarf es zur vorliegenden Feststellung, wonach im Tatzeitpunkt keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat, keines Gutachtens. Betreffend die Frage der Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt liegt der Bericht zur Blutalkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vor (UA act. 64.4). Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist erst gegeben, wenn konkrete Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken. Zeigt – wie vorliegend – das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 1.3; BGE 133 IV 145 E. 3.3). Mithin stellt die Begehung der Tat in angetrunkenem Zustand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge noch keinen Grund dar, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn – wie vorliegend – ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst im Falle des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit, eine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ohnehin nicht möglich gewesen wäre, da ein Fall einer «actio libera in causa» gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB vorliegen würde. Konnte der Täter gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB u.a. die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, ist Art. 19 Abs. 2 StGB nicht anwendbar. Der Beschuldigte hat eingestanden, im Zeitpunkt, in welchem er sich in sein Fahrzeug gesetzt und angefangen habe, Alkohol zu trinken, gewusst zu haben, dass er daran anschliessend sein Fahrzeug lenken werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, nicht in Kauf genommen zu haben, später mit seinem Personenwagen eine qualifiziert grobe - 10 - Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu begehen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8). Denn wer sich – wie der Beschuldigte – dazu entschliesst, sich als Lenker vor einer Autofahrt durch den Konsum einer nicht unbeachtlichen Menge von hochprozentigem Alkohol zu betrinken, sieht nicht nur voraus, ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand zu führen, sondern auch, während dieser Fahrt aufgrund der Alkoholisierung weitere Strassenverkehrsdelikte zu begehen. Dies liegt im Rahmen des voraussehbaren Geschehensablaufs. Nach dem Gesagten ist von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen. Auch war es nicht so, dass sich der Beschuldigte in einer subjektiv als aussichtslos empfundenen Lage befunden hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht einfach darauf verzichtet hat, im Auto Alkohol zu konsumieren bzw. sich überhaupt ins Auto zu begeben. Auch sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso er die innerorts zulässige und signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hat. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). 2.5.1.3. Zusammengefasst liegen nebst der nicht bloss geringen Überschreitung des Grenzwertes für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregel- verletzung mit der erfolgten heftigen Kollision mit einem anderen Fahrzeug und der damit einhergehenden konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeits- überschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern deutlich erhöht haben, weshalb sich die Strafe nicht am unteren Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe zu orientieren hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2). Es ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 2.5.2. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. hierzu oben) in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. - 11 - 2.5.2.1. Betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ergibt sich Folgendes: Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand, einem abstrakten Gefährdungs- delikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung von der Blut- oder Atemalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit der psycho- pathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blut- oder Atemalkoholkonzentration widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der Blut- oder Atemalkoholkonzentration abzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Blut- oder Atemalkoholkonzentration bei der Verschuldensbemessung überhaupt keine Bedeutung zukommen würde, was sich bereits daraus ergibt, dass bei der Frage, ob eine qualifizierte Blut- oder Atemalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und somit ein Vergehen und nicht bloss eine Übertretung vorliegt, ausschliesslich auf die Blut- und/oder Atemalkoholkonzentration abgestellt wird. Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motorfahrzeug mit einer Blut- oder Atemalkoholkonzentration von 0.5 Promille oder – wie vorliegend – mit einem Mittelwert von 2.24 Gewichtspromille (UA act. 64.4) lenkt. Konkrete Feststellungen über die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschuldenszumessung jedoch den Vorrang. Die Schwelle zur qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichts- promille wurde nicht nur knapp, sondern sehr deutlich überschritten. Betreffend die gefahrene Strecke sowie die polizeilichen Wahrnehmungen kann auf die vorgängig gemachten Ausführungen verwiesen werden. Dass die befragenden Polizisten u.a. Gleichgewichtsstörungen, gerötete Bindehäute, einen unsicheren Gang sowie eine lallende Aussprache während der Kontrolle protokollierten (UA act. 98), untermauert die gesetzlich vermutete Fahrunfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit. Es ist von einer nicht mehr leichten bis mittelschweren Einschränkung der Fahrfähigkeit auszugehen. Die vorsätzlich begangene Trunkenheitsfahrt des Beschuldigten hat denn auch tatsächlich in einem Verkehrsunfall geendet, wobei es – wie bereits dargelegt – lediglich dem Glück und Zufall zu verdanken ist, dass es keine Schwerverletzten oder Toten gegeben hat. - 12 - Nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte während seiner Trunkenheitsfahrt eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen hat sowie die Tatsache, dass A._____, welche sich im VW […] befand, aufgrund der Kollision verletzt worden ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.2), da das damit einhergehende Unrecht bereits durch die entsprechenden Bestrafungen erschöpfend abgegolten wird. Der Beschuldigte hat mit seiner Trunkenheitsfahrt leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Betreffend die während der Fahrt erhaltene Schuldfähigkeit sowie die Tatsache, dass selbst im Falle des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit, eine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ohnehin nicht möglich gewesen wäre, da ein Fall einer «actio libera in causa» gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB vorliegen würde, kann auf die vorgängig gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte verfügte in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht anders organisiert oder überhaupt auf die Fahrt oder den Alkoholkonsum verzichtet hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und den davon erfassten Erscheinungs- formen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass das Fahren in fahrunfähigem Zustand in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur auf derselben Fahrt begangenen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit steht. Aufgrund dessen wiegt der Gesamtschuldbeitrag weniger schwer. Die Freiheitsstrafe ist für das Fahren in fahrunfähigem Zustand angemessen um 3 Monate auf 2 Jahre und 3 Monate zu erhöhen. 2.5.2.2. Die Freiheitsstrafe wäre für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. hierzu oben), in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, was auch unter Beachtung der neutral zu berücksichtigenden Täterkomponente sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe nachstehend) zu einer deutlich höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamt- - 13 - freiheitsstrafe von 2 Jahren führen würde. Nachdem jedoch einzig der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist es dem Obergericht aufgrund des Verschlechte- rungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb es mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe sein Bewenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist). 2.5.3. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen (vgl. hierzu oben), mit denen der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundes- gerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorstrafen wirken sich deshalb nur massvoll straferhöhend aus. Der heute 34-jährige und geschiedene Beschuldigte ist Vater von zwei minderjährigen Kindern. Er ist im Rahmen einer Anstellung über ein Temporärbüro als Montageelektriker tätig (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Mithin erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich eines Teils der Vorwürfe, namentlich der Drohungen und Nötigungen sowie der Beschimpfungen, grundsätzlich geständig gezeigt, auch wenn er dafür seinen Alkoholkonsum verantwortlich gemacht hat (UA act. 220 ff.; 301 ff.) und damit sein Verschulden zu relativieren scheint. Was seine Trunkenheits- und Raserfahrt vom 9. August 2020 betrifft, so hat er zwar eingestanden, vor seiner Fahrt Alkohol konsumiert zu haben und dass er die Schuld am Unfall trage. Wiederum relativierend hat er jedoch geltend gemacht, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, zu viel getrunken zu haben und bloss mit etwa 60 km/h unterwegs gewesen zu sein. Sodann hat er einen Filmriss geltend gemacht (UA act. 171 ff.). Folglich kann dem Beschuldigten insgesamt nicht vorbehaltlos eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue attestiert werden, rechtfertigt oder relativiert er doch sämtliche Tatbegehungen mit seinem Alkoholkonsum. Der Umstand, dass er die vorinstanzliche Verurteilung nicht angefochten hat und im Berufungsverfahren beteuert, - 14 - seine Taten zu bereuen und dafür geradestehen zu wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17), zeugt von einer – wenn auch späten – teilweisen Einsicht und auch einem Mass an Reue, das leicht über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Dennoch kommt eine erhebliche Strafminderung, wie sie einem bereits von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter zugutekommt, unter diesen Umständen nicht infrage. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 2.5.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Muss das erstinstanzliche Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Wie der Beschuldigte zurecht geltend macht (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11 f.), wurde diese Frist deutlich überschritten, indem das begründete Urteil vom 8. Juni 2023 erst am 7. Februar 2024 (GA act. 470 ff.) und somit rund 8 Monate später zugestellt worden ist. Die Verletzung des Beschleunigungsgebot erweist sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer solchen Dauer als nicht mehr leicht, womit sich nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe um einen Monat rechtfertigt. Da ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe ausgefällt worden wäre, diese höhere Freiheitsstrafe jedoch auch bei Geltung des Verschlechterungsverbots Ausgangspunkt für die wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Strafreduktion bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2), bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren. 2.5.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grund- voraussetzung für eine bedingte oder teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). - 15 - Der Beschuldigte verfügt über zwei teilweise einschlägige Vorstrafen (siehe oben). Weder eine hohe bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen noch eine unbedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen vermochten ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten nunmehr eine Vielzahl an Delikten sowie mit der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit ein gravierenderes Delikt begangen hat. Mithin zeichnet sich das Bild eines unbelehrbaren Wiederholungstäters ab. Hinzukommt, dass er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Weiter muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, das Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie die fahrlässige Körperverletzung bloss drei Monate nach der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 15. Mai 2020 begangen hat. Insgesamt bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist eine eigentliche Schlechtprognose nur deshalb knapp nicht anzunehmen, weil der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und zudem die neu auszufällende Geldstrafe unbedingt auszusprechen sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen ist (siehe dazu unten). Infolge der ganz erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung sowie unter Beachtung des erheblichen Verschuldens ist der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate und der aufgeschobene Teil auf 12 Monate, Probezeit 3 Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB), festzusetzen. Dies erlaubt, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, den Vollzug des unbedingten Strafanteils in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) oder mittels elektronischer Überwachung (Art. 79b StGB). 2.6. 2.6.1. Für die Beschimpfungen, für welche von Gesetzes wegen eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen auszusprechen ist, ist der Beschuldigte, entgegen der Vorinstanz, nicht mit einer Busse (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.9), sondern mit einer Gesamtgeldstrafe zu bestrafen. 2.6.2. Die Einsatzgeldstrafe ist für die Beschimpfung vom 2. Oktober 2021 zum Nachteil von C._____ als konkret schwerste Beschimpfung festzusetzen. Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre (Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2). Der Beschuldigte hat C._____ in der per Voicemail hinterlassenen Nachricht auf Tamilisch - 16 - als «durchgefickten Hund» betitelt. Bei der Beschimpfung, wonach ein Mensch ein durchgefickter Hund sei, handelt es sich im breiten Spektrum möglicher Beschimpfungen, insbesondere in der tamilischen Kultur, um eine eher schwerwiegende Form der Beschimpfung. Es ist von einem mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands, die eine Verletzung der Ehre voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügte, ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. So wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf den Telefonanruf und das Hinterlassen einer Voicemail zu verzichten, erfolgte dies doch nicht auf einen Streit hin, sondern aus nichtigem Grund, nachdem der Beschuldigte Alkohol konsumiert hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 und S. 11). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Ehre von C._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand erfassten Beschimpfungen von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 2.6.3. Die Einsatzstrafe ist nunmehr für die weiteren Beschimpfungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat C._____ zwischen dem 11. Februar 2021 und dem 5. November 2021 mittels diverser Sprachnachrichten und auf dem Telefonbeantworter hinterlassener Nachrichten mehrmals als «verdammte Missgeburt», «Vagina», «Hund», «durchgefickte Vagina», «Missgeburt», «Schlampe» und «Nutte» beschimpft (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2 und E. 4.4; Anklageziffer 2). Bei diesen Beschimpfungen handelt es sich überwiegend um oft ausge- sprochene Beschimpfungen, die im vorliegenden Kontext weder in ihrer eigentlichen Bedeutung gemeint waren noch als solche empfunden worden sind. Auch diese Beschimpfungen erfolgten nicht auf einen Streit hin, sondern aus nichtigem Grund, nachdem der Beschuldigte Alkohol konsumiert hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 und S. 11). Insgesamt ist hinsichtlich dieser Beschimpfungen von einem jeweils noch leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von je 10 bis 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zwar zu berücksichtigen, dass - 17 - sich diese gegen C._____ gerichtet haben. Ein besonders enger Zusammenhang liegt aber nicht vor, zumal sie zu verschiedenen Zeitpunkten ergangen sind, nicht von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist und es auch nicht einerlei ist, ob jemand nur einmal oder zu verschiedenen Zeiten beschimpft worden ist. Es rechtfertigt sich deshalb die Einsatzgeldstrafe für die weiteren Beschimpfungen angemessen um 60 Tagessätze auf 90 Tagessätze zu erhöhen. 2.6.4. Betreffend die sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral auswirkende Täterkomponente sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann auf die vorgängigen im Rahmen der Freiheitsstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden. Nachdem der Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe umfassend Rechnung getragen worden ist, ist eine solche nicht erneut bei der Geldstrafe vorzunehmen. 2.6.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits dargelegt, ist die Grundvoraussetzung für eine bedingte Strafe, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch während der Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs begangen. Ist der Täter während der Probezeit erneut straffällig geworden, hat gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ein Widerruf zu erfolgen, wenn wegen der Begehung neuer Delikte zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird, d.h. wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Desgleichen kann sie im umgekehrten Fall, wenn der bedingte Vollzug für die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 StGB verneinen und deren Vollzug bedingt aufschieben (BGE 144 IV 277 E. 3.2, BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungs- - 18 - aussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Dem Beschuldigten, welcher mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist (vgl. hierzu oben), ist – nachdem er sich weder von einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen noch von einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen hat beeindrucken lassen, hinsichtlich der Geldstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er hat sich weniger als neun Monate nach seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau am 15. Mai 2020 erneut der Beschimpfung schuldig gemacht. Dies zeigt, dass ihn die Vorstrafe völlig unbeeindruckt gelassen hat. Zwar hat er die Beschimpfungen von Anfang an eingestanden, diese jedoch auf seine Alkoholsucht geschoben, weshalb ihm keine aufrichtige Einsicht und nachhaltige Reue zu attestieren ist. Seine persönlichen Verhältnisse (siehe dazu unten bei der Landesverweisung) sind nicht dergestalt, als dass diese die sehr negativen Bewährungsaussichten relativieren könnten. Vielmehr ist ihm hinsichtlich der auszusprechenden Geldstrafe bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Nach dem Dargelegten ist die neu ausgesprochene Geldstrafe unbedingt auszufällen und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. An sich wäre sodann mit der unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und der Widerrufsstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Nachdem sich die Strafobergrenze bei der Geldstrafe auf 180 Tagessätze beläuft und ein Strafartenwechsel auch in dieser Konstellation ausgeschlossen ist, wirkt sich der Widerruf nicht in vollem Umfang, sondern bloss bis zur Obergrenze von 180 Tagessätzen aus. Dies ist, auch wenn dies zu unbilligen milden Ergebnissen führt, hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). 2.6.6. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige - 19 - Berufskosten, einem weiteren Abzug von Fr. 1'500.00 für die Alimente an die beiden minderjährigen Kinder (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9) sowie einem Abzug für die hohe Anzahl an Tagessätzen von 15 % (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 70.00. 2.7. Der Beschuldigte beantragt weiter, er sei – anstatt der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse von Fr. 1'000.00 – mit einer solchen von Fr. 500.00 zu bestrafen (Berufungserklärung S. 2). Wie bereits vorgängig dargelegt, hat die Vorinstanz die Busse nicht bloss für den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, sondern fälschlicherweise zusätzlich auch für die mehrfache Beschimpfung festgelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.9). Die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.00 erweist sich jedoch auch vorliegend aufgrund des nicht mehr als leicht zu bezeichnenden Verschuldens als angemessen und kann nicht herabgesetzt werden. So hat der Beschuldigte über beinahe zehn Monate hinweg seine Ex-Frau, C._____, mittels insgesamt über 80 Anrufen, teilweise mitten in der Nacht, kontaktiert und hat dabei jeweils Voicemails hinterlassen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4; Anklageziffer 4). Mithin erscheint für die zahlreichen Missbräuche einer Fernmeldeanlage, auch unter Berück- sichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, eine Busse von insgesamt Fr. 1'000.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 1'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 15 Tage festzusetzen. 2.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit einem unbedingten Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr, Probezeit 3 Jahre, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (inkl. Widerrufsstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020) à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12’600.00, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Damit erweist sich seine Berufung im Strafpunkt als teilweise begründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem, für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. - 20 - Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung zu verzichten (Berufungserklä- rung S. 2). 3.2. Das Gericht kann einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder Art. 64 angeordnet wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung). Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberland als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindest- strafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung sind auch vor dem Inkraft- treten der strafrechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2). 3.3. 3.3.1. Der heute 34-jährige Beschuldigte stammt aus Sri Lanka. Er ist geschieden und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Er wurde in Sri Lanka geboren und ist am tt.mm.2002 im Alter von 11 Jahren in die Schweiz eingereist (MIKA- Akten S. 250; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Er lebt demnach seit 22 Jahren in der Schweiz und hat hier seine prägenden Jugendjahre verbracht. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er gut integriert, da er Deutsch spricht, was in Anbetracht - 21 - der langen Aufenthaltsdauer allerdings auch erwartet werden kann. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt zweifelsohne in der Schweiz. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als maximal durchschnittlich: Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine Lehre als Montageelektriker abgeschlossen und arbeitete zwischen Dezember 2021 und November 2024 bei der H._____ AG als Montageelektriker. An der Berufungsverhandlung gab er an, er werde am Tag nach der Berufungs- verhandlung über ein Temporärbüro als Elektriker anfangen, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 erwirtschaften werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f.). Eigenen Angaben zufolge hat er kein Vermögen. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts […] vom 6. Januar 2025 ergeben sich Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 20'000.00 sowie eine Lohnpfändung (GA act. 343 f.; 384; MIKA- Akten S. 227; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.; Beilagen zum Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung). Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als durchschnittlich. Der Beschuldigte wohnt seit Dezember 2024 mit seiner neuen Freundin, mit welcher er seit August 2024 zusammen ist, wie auch mit deren minderjährigen Tochter, in Q._____. Er gibt an, in seiner Freizeit mit seinen Freunden Basketball zu spielen oder draussen «rumzuhängen». Die gesundheitliche Situation des Beschuldigten steht einer Landes- verweisung nicht im Weg, da er eigenen Angaben zufolge – bis auf seine (frühere) Alkoholsucht, welche jedoch auch in seiner Heimat behandelt werden könnte – gesund ist. Weiter gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung an, seit einem Jahr keinen Alkohol mehr zu trinken und stattdessen das Medikament Antabus einzunehmen (UA act. 27; GA act. 343; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der fahrlässigen Körperverletzung, der mehrfach versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Beschimpfung schuldig gemacht, wofür er mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit einem unbedingten Anteil und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je einem Jahr, Probezeit 3 Jahre, und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (inkl. Widerrufsstrafe) bestraft wird. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich – nebst den neu begangenen Straftaten – die mehrfachen Verurteilungen des Beschuldigten aus. Er ist mit zwei Vorstrafen im Strafregister eingetragen (siehe dazu oben). Aus den Migrationsakten gehen sodann weitere Verurteilungen hervor. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 23. Juni - 22 - 2010 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 13. Dezember 2011 u.a. wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 110.00, sowie einer Busse von Fr. 400.00 bestraft (MIKA-Akten S. 86 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 17. Oktober 2018 wurde er sodann u.a. wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit sowie durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 187). 3.3.2. Die beiden minderjährigen Kinder des Beschuldigten im Alter von vier und acht Jahren stehen unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter. Betreffend den Kontakt zu seinen beiden minderjährigen Kindern führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, seine Tochter I._____, welche vier Jahre alt sei, bisher erst viermal gesehen zu haben. Nachdem mehrere Versuche, I._____ zu sehen, gescheitert seien, seien nun begleitete Besuche mit einer Beiständin geplant. Er habe sich stets um den Kontakt zu I._____ bemüht. Seinen Sohn J._____, welcher acht Jahre alt sei, sehe er jedes zweite Wochenende sowie während drei Wochen Ferien im Jahr. Dieser Kontakt werde tatsächlich gelebt (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 7 ff.). Zumindest hinsichtlich des Sohnes ist von einer nahen und echten gelebten familiären Beziehung im Sinne des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK auszugehen. Während sich die vierjährige I._____ noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, ist dies bei J._____, der bereits die Primarschule besucht, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht mehr der Fall. Eine Rückkehr in das Heimatland zusammen mit einem oder beiden Elternteilen ist schulpflichtigen Kindern nur zumutbar, wenn sie durch Sprach- kenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4). J._____ spricht Tamilisch und ist den Angaben der Kindsmutter zufolge mit der tamilischen Kultur vertraut (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und S. 10). Nachdem die Kinder jedoch unter der alleinigen Obhut der Ex-Frau des Beschuldigten stehen und diese den Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung nicht nach Sri Lanka begleiten würden, steht auch fest, dass die Kinder bei der Ex-Frau des Beschuldigten in der Schweiz bleiben. Das Kontaktrecht könnte bei einer Landesverweisung somit nur mit modernen Kommunikationsmitteln und allenfalls – nebst Treffen im Heimatland – über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte aufrecht erhalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 mit Hinweisen). - 23 - 3.3.3. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Sri Lanka erwarten würden. Er spricht Tamilisch. Es handelt sich dabei um seine Muttersprache (GA act. 345; UA act. 22). Der Beschuldigte war das letzte Mal im Jahr 2023 in Sri Lanka, als er dort seine Tante besucht hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Er ist mit der dortigen Kultur vertraut. Seine Eltern wohnen zwar in der Schweiz, leben jedoch jedes Jahr während mehreren Monaten am Stück in Sri Lanka, wo sie ein Haus besitzen. Weiter wohnt eine Tante des Beschuldigten in Sri Lanka (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Es gilt auch zu berücksichtigen, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Weiter muss beachtet werden, dass die durch den Beschuldigten in der Schweiz absolvierte Berufslehre als Elektriker auch in Sri Lanka von Nutzen sein kann. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Eine Reintegration in seinem Heimatland sollte für den Beschuldigten unter Würdigung der gesamten Umstände mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein. Eine soziale und berufliche Integration erscheint auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte Tamilisch spricht, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. 3.3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den über- wiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und er zufolge EGMR als «long-term immigrant» gilt. Er ist hier – entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 13) – sprachlich, sozial und wirtschaftlich eingebunden, auch wenn seine wirtschaftliche Integration aufgrund seiner hohen Schulden nicht als mustergültig erscheint. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere seiner nahen und echten gelebten familiären Beziehungen zu seinem Sohn J._____ ist von einem sehr hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre. Es ist von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. - 24 - 3.3.5. Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Gemäss der «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, was grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern gelte (so z.B. Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass die Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen wird und der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nur mit Geldstrafen im Strafregister verzeichnet war, weshalb er gemäss der Rechtsprechung des EGMR (erwähntes Urteil Nr. 52232/20) keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Auch hat sich der Beschuldigte, der aufgrund seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz gemäss EGMR als «long-term immigrant» gilt, seinen Lebensmittelpunkt hier hat und sich zudem aufgrund seiner nahen und echten gelebten Beziehung zumindest zu seinem Sohn J._____ auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann, seit der Tatbegehung wohl verhalten. Zumindest ist es bis zur Berufungsverhandlung zu keinen neuen Einträgen im Strafregister gekommen. Damit ist nicht nur ein Härtefall zu bejahen, sondern es liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ausserordentliche Umstände vor, aufgrund welcher das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es ist von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass anstatt einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit einem unbedingten Anteil und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je einem Jahr ausgesprochen wird. - 25 - Weiter obsiegt er betreffend den Verzicht auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung. Im Übrigen unterliegt er jedoch mit seiner Berufung. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, unter Hinzurechnung einer kurzen Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sowie unter Streichung des geltend gemachten Aufwands für die Lektüre des vorinstanzlichen Urteils, nachdem dies zum vorinstanzlichen Verfahren gehört und dort geltend zu machen gewesen wäre, und Herabsetzung der Dauer für den Hin- und Rückweg an die Berufungsverhandlung auf 1 Stunde (Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8), mit gerundet Fr. 5'200.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte mit Fr. 2'600.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte – bis auf die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, welche durch die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln konsumiert wird – in sämtlichen Anklagepunkten schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'467.25 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'800.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 4.4. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 6'243.10 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). - 26 - Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.5. Die Höhe der erstinstanzlichen Entschädigung der Privatklägerin C._____ ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ eine Parteientschädigung von Fr. 2'636.65 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen, weshalb sie ihre erstinstanzlichen Parteikosten ausgangsgemäss selbst zu tragen hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG - der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB - der mehrfach versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB. - 27 - 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr, Probezeit 3 Jahre, als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2. zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12'600.00, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 3.1. 4. Es wird von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgesehen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2021 zu bezahlen. 5.2. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'200.00 auszurichten. - 28 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'600.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'467.25 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'243.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'636.65 zu bezahlen. 7.4. Die Privatklägerin A._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten teilbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 29 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset