Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Drohung [in Rechtskraft erwachsen]; - der versuchten schweren Körperverletzung. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie in Anwendung von Art. 26 BetmG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt.