6.2.2. Die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 11 -