Da der Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegenüber den Freisprüchen von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung untergeordnet ist und hierfür keine separaten Untersuchungshandlungen notwendig waren, rechtfertigt sich vorliegend keine anteilsmässige Kostenauferlegung. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind somit auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 StPO).