6.1.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). - 10 - Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).