Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung weitestgehend, da er vom Hauptvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen wird und gestützt hierauf die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung entfallen. Einzig hinsichtlich der beantragten Höhe der Busse für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unterliegt er. Dabei handelt es sich um einen untergeordneten Punkt, weshalb hierfür keine Kosten auszuscheiden sind. Es rechtfertigt sich somit die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.