Der Beschuldigte, der irakischer Staatsbürger ist, wird vorliegend lediglich wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG – und somit Übertretungen (Art. 103 StGB) – verurteilt, vom Vorwurf der Drohung und der versuchten schweren Körperverletzung wird er freigesprochen. Da die Bestimmungen über die Landesverweisung bei Übertretungen nicht anwendbar sind, entfällt sowohl eine obligatorische als auch eine fakultative Landesverweisung (Art. 105 Abs. 1 StGB). Von der Anordnung einer Landesverweisung ist abzusehen.