3.3. Die vorläufige Festnahme sowie die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 4 Tagen (26. Juli 2022 bis 29. Juli 2022) werden dem Beschuldigten auf die Busse angerechnet (Art. 51 StGB), so dass die Busse bereits als vollständig bezahlt gilt. -9- 4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt das Absehen von einer Landesverweisung.