8001 Anhang 2 OBV), erweist sich die Busse von Fr. 400.00 für die zahlreichen Fälle – auch unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.) – als sehr mild. Eine Reduktion der Busse kommt somit unter keinem Titel infrage. Eine Erhöhung fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 400.00 sein Bewenden hat.