3.2. Der Beschuldigte hat im Zeitraum von ca. Mitte 2020 bis ca. Mitte Oktober 2022 nahezu täglich und von da an bis zur Anklageerhebung noch rund vier- bis fünfmal wöchentlich Marihuana geraucht, womit er zahlreiche Male vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel konsumiert hat. In Anbetracht dessen, dass Täter, die lediglich einmalig eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang 2 OBV), erweist sich die Busse von Fr. 400.00 für die zahlreichen Fälle – auch unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.) – als sehr mild.