Die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hierfür isoliert betrachtet zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Bei der darüber ausgesprochenen Busse von Fr. 600.00 handelt es sich demgegenüber um eine Verbindungsbusse für die versuchte schwere Körperverletzung, welche durch den Freispruch entfällt.