Damit bestehen nicht nur abstrakte bzw. theoretische, sondern ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit dem Messer versucht hat, auf B._____ einzustechen, womit der Sachverhalt nicht als erstellt gelten kann. -8- Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.