Zusammengefasst ist es dem Obergericht nicht möglich, den Zeugen persönlich zu befragen und sich einen eigenen, unmittelbaren, sinnlichen Eindruck von seinen Aussagen und insbesondere seinem Aussageverhalten zu verschaffen. Damit fehlt es in der Konsequenz an der Beweiskraft seiner bisherigen Aussagen. Insbesondere konnten im Berufungsverfahren Widersprüche in den Aussagen von B._____ nicht ausgeräumt und Unklarheiten nicht beseitigt werden, was notwendig gewesen wäre. Damit bestehen nicht nur abstrakte bzw. theoretische, sondern ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit dem Messer versucht hat, auf B.__