Nebst diesen Unklarheiten weisen die Aussagen von B._____ auch diverse nicht konstanten Schilderungen auf. Namentlich hatte er vorerst gegenüber der Polizei angegeben, er sei vom Beschuldigten direkt vor dem Messerangriff mit Schlägen traktiert worden (Polizeirapport UA act. 204). In der ersten Einvernahme vom 27. Juli 2022 hat er sodann ausgesagt, dass der Beschuldigte bei den Schlägen nicht durchgezogen habe (UA act. 215) und am 20. Oktober 2022, lediglich drei Monate später, hat er gar keine Schläge mehr erwähnt (UA act. 228). Weiter gab er zunächst an, der Beschuldigte habe, bevor er das Messer geholt habe, zu ihm gesagt, dass er ein Messer holen und ihn töten werde (UA act. 214).