dem Zimmer drängen bzw. die Zimmertüre zudrücken konnte, und dies während der Beschuldigte ein zweites Mal versucht haben soll, auf ihn einzustechen. Weitere Umstände, die den Beschuldigten daran hätten hindern können, auf B._____ einzustechen wurden nicht geschildert. Namentlich hat B._____ nicht ausgeführt, die Zimmertür nach dem Hinausdrücken des Beschuldigten abgeschlossen zu haben. Es bleibt deshalb unklar, weshalb der Beschuldigte die Tür – wenn sie überhaupt zugedrückt worden ist – nicht wieder hätte aufdrücken sollen, hätte er wirklich zustechen wollen. Diesbezüglich ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb B._____ den Notruf erst nach 10 Minuten gewählt hat (GA act.