und 227 ff.). Seine Fähigkeit, einem gegen ihn geführten Messerstich auszuweichen, war damit beschränkt. Die postoperative Einschränkung reduzierte auch die Möglichkeiten von B._____, sich zur Wehr zu setzen (GA act. 57 f.). Es sind bei ihm aber keinerlei Verletzungen, auch keine Abwehrverletzungen, festgestellt worden. Sodann bleibt auch fraglich, wie B._____ den Beschuldigten aus -7-