Die bisherigen Aussagen von B._____ vom 27. Juli 2022, 20. Oktober 2022 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2023 enthalten diverse Unklarheiten. Einerseits erhellt nicht ohne Weiteres, wie B._____ unverletzt bleiben konnte, wenn der Beschuldigte alles darangesetzt hätte, mit einem relativ grossen Messer auf ihn einzustechen. Verletzungen hätten sich hierbei geradezu aufgedrängt. Dies gilt umso mehr, als dass B._____ sich sechs Wochen zuvor das Schlüsselbein gebrochen hatte und im Tatzeitpunkt frisch operiert worden war. Er gab selbst an, in seiner Mobilität und Beweglichkeit eingeschränkt gewesen zu sein (UA act. 215 ff. und 227 ff.).