Nachdem sich B._____ trotz telefonischer Kenntnisnahme der versuchten Vorladung beharrlich geweigert hat, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekanntzugeben, die Vorladung anzunehmen oder Rückmeldung zum Erscheinen zu einer Berufungsverhandlung zu geben, erscheint ein erneuter Zustellversuch der Vorladung des Zeugen nicht als zielführend. Dies umso mehr er gemäss aktuellem Strafregisterauszug unter anderem mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 29. Mai 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden ist, die zu vollziehen ist. Er müsste damit bei einem Erscheinen vor Gericht damit rechnen, unmittelbar inhaftiert zu werden.