B._____ konnte trotz erheblicher Bemühungen nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden (vgl. Bericht der Regionalpolizei Lenzburg vom 27. September 2024). Im Einwohnerregister ist der aktuelle Wohnbzw. Aufenthaltsort von B._____ nicht verzeichnet. Aus den Akten geht einzig hervor, dass er sich des Öfteren an einer Adresse in R._____ aufhalten soll. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 9. August 2024 ist deshalb mit einem Auftrag zur polizeilichen Zustellung der Vorladung an die Kantonspolizei Aargau versendet worden. Von der Regionalpolizei Lenzburg sei B.___