Es liegen keinerlei objektive Beweismittel vor, welche die versuchte vorsätzliche Körperverletzung bzw. den Angriff mit dem Messer bestätigen würden. Insbesondere ist bei B._____ keine Verletzung entstanden, die hätte untersucht und dokumentiert werden können. Auch die im angeklagten Tatzeitpunkt im Garten anwesenden Kollegen von B._____ haben den Vorfall nicht beobachten können. Damit stellen die Aussagen der Beteiligten die einzigen direkten Beweismittel dar. Bei einer solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein persönlicher Eindruck von den aussagenden Personen für die Urteilsfällung notwendig. Die Kraft des direkten Beweismittels hänge