Insbesondere hat er von Anfang an in Abrede gestellt, ein Messer behändigt zu haben. Es sei lediglich zu einer Auseinandersetzung aufgrund des Geruchs des Marihuanas gekommen, danach sei über einen kaputten Staubsauger diskutiert worden, wobei er einen Besen geholt habe und danach sei die Auseinandersetzung vorbei gewesen. Dies hat er auch anlässlich der Berufungsverhandlung so wiederholt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). B._____ und der Beschuldigte haben den Sachverhalt somit diametral unterschiedlich dargestellt.