Der Beschuldigte bestreitet, ein Messer behändigt und mit diesem Stichbewegungen gegen B._____ ausgeführt zu haben. Insbesondere seien die Aussagen von B._____ nicht konstant, würden diverse Unstimmigkeiten enthalten und es bestünden bei ihm Motive für eine falsche Anschuldigung. Dagegen seien seine Aussagen konstant und glaubhaft, weshalb er – zumindest in dubio pro reo – freizusprechen sei (Berufungsbegründung, S. 3 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 ff.).