Gestützt auf das von ihr gewonnene Beweisergebnis hat die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Indem der Beschuldigte mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm Stichbewegungen in Richtung des linken Schulterbereichs respektive der Herzgegend ausgeführt habe, habe er beabsichtigt, B._____ schwer zu verletzen (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.2.). -4-