_ ausgeführt. B._____ habe ausweichen können, weshalb er nicht getroffen worden sei, ansonsten ihn das Messer – so die Vorinstanz – im Bereich der linken Schulter bzw. des Schulterblatts getroffen hätte. Der Beschuldigte habe das Messer sogleich noch einmal erhoben und beabsichtigt, erneut zuzustechen. B._____ habe jedoch die Türe schliessen können. Gestützt auf das von ihr gewonnene Beweisergebnis hat die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen.