Die Vorinstanz ist sodann gestützt auf die als glaubhaft bezeichneten Aussagen von B._____ davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sich eines Küchenmessers mit einer Länge von insgesamt ca. 34 cm (Klingenlänge ca. 20 cm) behändigt habe und damit zum Zimmer von B._____ gegangen sei. Er habe das Messer – hinter seinem Rücken versteckt – in der rechten Hand gehalten. Sodann habe er das Messer hochgezogen und von oben eine Stichbewegung gegen den Oberkörper bzw. den linken Schulterbereich von B._____ ausgeführt.