Im Verlauf des daraufhin entbrannten Streits habe der Beschuldigte gesagt, er mache B._____ «kaputt», weiter habe er sich auch eines Besens behändigt und habe diesen gegen B._____ bedrohend aufgezogen. Hinsichtlich dieses Teils des angeklagten Sachverhalts hat es die Vorinstanz als nicht erstellt erachtet, dass B._____ in Angst und Schrecken versetzt worden sei und ihn deshalb vom Vorwurf der Drohung freigesprochen, was mit Berufung nicht angefochten worden ist. Die Vorinstanz ist sodann gestützt auf die als glaubhaft bezeichneten Aussagen von B.___