1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und damit einhergehend gegen das Strafmass, die Landesverweisung und die Kostenverlegung. Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Drohung, des Schuldspruchs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben. Eine Überprüfung der nicht angefochtenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).