3.3. Mit Berufungsantwort vom 6. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 27. September 2024 statt. Dem Zeugen B._____ konnte die Vorladung nicht zugestellt werden (vgl. Bericht der Regionalpolizei Lenzburg vom 27. September 2024) und er ist auch nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: