Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.35 (ST.2023.9; StA.2022.2978) Urteil vom 27. September 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1994, von Irak, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 13. Februar 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz. 2. Das Bezirksgericht Brugg sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 5. Dezember 2023 vom Vorwurf der Drohung frei. Es verurteile ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit vier Jahre, und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. Es verwies ihn für die Dauer von 5 Jahren des Landes, entschied über das beschlagnahmte Messer und die Kostenfolgen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 26. Februar 2024 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und damit einhergehend einen Verzicht auf die Ausfällung einer Freiheits- strafe sowie einer Landesverweisung. Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei er mit einer Busse von Fr. 100.00 zu bestrafen, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen sei. Weiter seien die Verfahrenskosten und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers vom Staat zu bezahlen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 22. Mai 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 6. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 27. September 2024 statt. Dem Zeugen B._____ konnte die Vorladung nicht zugestellt werden (vgl. Bericht der Regionalpolizei Lenzburg vom 27. September 2024) und er ist auch nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und damit einhergehend gegen das Strafmass, die Landesverweisung und die Kostenverlegung. Hinsichtlich des Frei- spruchs vom Vorwurf der Drohung, des Schuldspruchs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben. Eine Überprüfung der nicht angefochtenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gemäss Anklage sei es am 26. Juli 2022, um ca. 21:00 Uhr, am ehemaligen Wohnort des Beschuldigten an Adresse X in Q._____, wo er gemeinsam mit B._____ eine Wohnung geteilt habe, zu einem Konflikt zwischen den beiden Mietern gekommen. Der Beschuldigte habe vor dem Haus Marihuana geraucht und B._____ habe sich am Geruch gestört, was unbestritten geblieben ist. Im Verlauf des daraufhin entbrannten Streits habe der Beschuldigte gesagt, er mache B._____ «kaputt», weiter habe er sich auch eines Besens behändigt und habe diesen gegen B._____ bedrohend aufgezogen. Hinsichtlich dieses Teils des angeklagten Sachverhalts hat es die Vorinstanz als nicht erstellt erachtet, dass B._____ in Angst und Schrecken versetzt worden sei und ihn deshalb vom Vorwurf der Drohung freigesprochen, was mit Berufung nicht angefochten worden ist. Die Vorinstanz ist sodann gestützt auf die als glaubhaft bezeichneten Aussagen von B._____ davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sich eines Küchenmessers mit einer Länge von insgesamt ca. 34 cm (Klingenlänge ca. 20 cm) behändigt habe und damit zum Zimmer von B._____ gegangen sei. Er habe das Messer – hinter seinem Rücken versteckt – in der rechten Hand gehalten. Sodann habe er das Messer hochgezogen und von oben eine Stichbewegung gegen den Oberkörper bzw. den linken Schulterbereich von B._____ ausgeführt. B._____ habe ausweichen können, weshalb er nicht getroffen worden sei, ansonsten ihn das Messer – so die Vorinstanz – im Bereich der linken Schulter bzw. des Schulterblatts getroffen hätte. Der Beschuldigte habe das Messer sogleich noch einmal erhoben und beabsichtigt, erneut zuzustechen. B._____ habe jedoch die Türe schliessen können. Gestützt auf das von ihr gewonnene Beweisergebnis hat die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Indem der Beschuldigte mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm Stichbewegungen in Richtung des linken Schulterbereichs respektive der Herzgegend ausgeführt habe, habe er beabsichtigt, B._____ schwer zu verletzen (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.2.). -4- Der Beschuldigte bestreitet, ein Messer behändigt und mit diesem Stich- bewegungen gegen B._____ ausgeführt zu haben. Insbesondere seien die Aussagen von B._____ nicht konstant, würden diverse Unstimmigkeiten enthalten und es bestünden bei ihm Motive für eine falsche Anschuldigung. Dagegen seien seine Aussagen konstant und glaubhaft, weshalb er – zumindest in dubio pro reo – freizusprechen sei (Berufungsbegründung, S. 3 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 ff.). 2.2. 2.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, macht sich der schweren Körperverletzung schuldig (Art. 122 Abs. 1 StGB [in der im Tat- zeitpunkt geltenden Fassung]). Eine lebensgefährliche Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung darf nur angenommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet hat, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss. Mass- gebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2013 vom 17. März 2014 E. 1.1). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen). 2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher -5- Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.3. Strittig ist, ob der Beschuldigte im Verlauf der Auseinandersetzung ein Küchenmesser behändigt hat und damit Stichbewegungen gegen B._____ ausgeführt hat. Der vorinstanzliche Schuldspruch der versuchten schweren Körper- verletzung beruht auf den Aussagen des Zeugen B._____, welche dieser im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren gemacht hat. Der Beschuldigte hat den Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung hingegen durchgehend bestritten (Einvernahmen vom 27. Juli 2022, 20. Oktober 2022, 5. Dezember 2023). Insbesondere hat er von Anfang an in Abrede gestellt, ein Messer behändigt zu haben. Es sei lediglich zu einer Auseinandersetzung aufgrund des Geruchs des Marihuanas gekommen, danach sei über einen kaputten Staubsauger diskutiert worden, wobei er einen Besen geholt habe und danach sei die Auseinandersetzung vorbei gewesen. Dies hat er auch anlässlich der Berufungsverhandlung so wiederholt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). B._____ und der Beschuldigte haben den Sachverhalt somit diametral unterschiedlich dargestellt. Es liegen keinerlei objektive Beweismittel vor, welche die versuchte vorsätzliche Körperverletzung bzw. den Angriff mit dem Messer bestätigen würden. Insbesondere ist bei B._____ keine Verletzung entstanden, die hätte untersucht und dokumentiert werden können. Auch die im angeklagten Tatzeitpunkt im Garten anwesenden Kollegen von B._____ haben den Vorfall nicht beobachten können. Damit stellen die Aussagen der Beteiligten die einzigen direkten Beweismittel dar. Bei einer solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein persönlicher Eindruck von den aussagenden Personen für die Urteilsfällung notwendig. Die Kraft des direkten Beweismittels hänge in entscheidender Weise davon ab, wie eine Person etwas sage (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2). B._____ konnte trotz erheblicher Bemühungen nicht zur Berufungs- verhandlung vorgeladen werden (vgl. Bericht der Regionalpolizei Lenzburg vom 27. September 2024). Im Einwohnerregister ist der aktuelle Wohn- bzw. Aufenthaltsort von B._____ nicht verzeichnet. Aus den Akten geht einzig hervor, dass er sich des Öfteren an einer Adresse in R._____ aufhalten soll. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 9. August 2024 ist deshalb mit einem Auftrag zur polizeilichen Zustellung der Vorladung an die Kantonspolizei Aargau versendet worden. Von der Regionalpolizei Lenzburg sei B._____ sodann am 14. August 2024 eine polizeiliche Vorladung zugestellt worden, worin er aufgefordert worden sei, -6- innert 10 Tagen auf dem Posten der Regionalpolizei Lenzburg vorzusprechen. Hierauf habe er nicht reagiert, weshalb der Aussendienst der Regionalpolizei mit der Zustellung beauftragt worden sei. Auf mehrere Vorsprachen am mutmasslichen Wohnort habe jeweils der Mitbewohner C._____ die Tür geöffnet, der ebenfalls bereits mehrfach versucht habe, B._____ zu erreichen, diesen aber gemäss seinen Angaben schon länger nicht mehr gesehen habe und dieser auch keine Mietzinszahlungen mehr vorgenommen habe. Sodann sei mehrfach versucht worden, B._____ telefonisch zu erreichen, wobei er über WhatsApp und anschliessend über Telefon habe erreicht werden können. Dreimal sei seitens der Polizei ein Termin für die Zustellung ausgemacht worden, wobei B._____ die Vereinbarungen nie eingehalten habe. Ab dem 3. September 2024 habe er auf Kontaktaufnahmen nicht mehr reagiert. Bei den Gesprächen zuvor habe er angegeben, in S._____ bei seinem Bruder wohnhaft zu sein. Eine Polizeipatrouille der Kantonspolizei Basel-Landschaft habe an der genannten Adresse jedoch lediglich den Bruder antreffen können, der angegeben habe, dass B._____ nicht bei ihm wohne. Aus dem dargelegten Verhalten von B._____ wird deutlich, dass er offensichtlich kein Interesse an einem Erscheinen zur Berufungs- verhandlung hat. Nachdem sich B._____ trotz telefonischer Kenntnis- nahme der versuchten Vorladung beharrlich geweigert hat, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekanntzugeben, die Vorladung anzunehmen oder Rückmeldung zum Erscheinen zu einer Berufungsverhandlung zu geben, erscheint ein erneuter Zustellversuch der Vorladung des Zeugen nicht als zielführend. Dies umso mehr er gemäss aktuellem Strafregister- auszug unter anderem mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 29. Mai 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden ist, die zu vollziehen ist. Er müsste damit bei einem Erscheinen vor Gericht damit rechnen, unmittelbar inhaftiert zu werden. Die bisherigen Aussagen von B._____ vom 27. Juli 2022, 20. Oktober 2022 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2023 enthalten diverse Unklarheiten. Einerseits erhellt nicht ohne Weiteres, wie B._____ unverletzt bleiben konnte, wenn der Beschuldigte alles darangesetzt hätte, mit einem relativ grossen Messer auf ihn einzustechen. Verletzungen hätten sich hierbei geradezu aufgedrängt. Dies gilt umso mehr, als dass B._____ sich sechs Wochen zuvor das Schlüsselbein gebrochen hatte und im Tatzeitpunkt frisch operiert worden war. Er gab selbst an, in seiner Mobilität und Beweglichkeit eingeschränkt gewesen zu sein (UA act. 215 ff. und 227 ff.). Seine Fähigkeit, einem gegen ihn geführten Messerstich auszuweichen, war damit beschränkt. Die postoperative Einschränkung reduzierte auch die Möglichkeiten von B._____, sich zur Wehr zu setzen (GA act. 57 f.). Es sind bei ihm aber keinerlei Verletzungen, auch keine Abwehrverletzungen, festgestellt worden. Sodann bleibt auch fraglich, wie B._____ den Beschuldigten aus -7- dem Zimmer drängen bzw. die Zimmertüre zudrücken konnte, und dies während der Beschuldigte ein zweites Mal versucht haben soll, auf ihn einzustechen. Weitere Umstände, die den Beschuldigten daran hätten hindern können, auf B._____ einzustechen wurden nicht geschildert. Namentlich hat B._____ nicht ausgeführt, die Zimmertür nach dem Hinausdrücken des Beschuldigten abgeschlossen zu haben. Es bleibt deshalb unklar, weshalb der Beschuldigte die Tür – wenn sie überhaupt zugedrückt worden ist – nicht wieder hätte aufdrücken sollen, hätte er wirklich zustechen wollen. Diesbezüglich ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb B._____ den Notruf erst nach 10 Minuten gewählt hat (GA act. 54 ff.), obwohl sich der Beschuldigte weiterhin mit dem Messer, mit welchem er ihn zuvor habe abstechen wollen, in der Wohnung aufgehalten haben soll. Nebst diesen Unklarheiten weisen die Aussagen von B._____ auch diverse nicht konstanten Schilderungen auf. Namentlich hatte er vorerst gegenüber der Polizei angegeben, er sei vom Beschuldigten direkt vor dem Messerangriff mit Schlägen traktiert worden (Polizeirapport UA act. 204). In der ersten Einvernahme vom 27. Juli 2022 hat er sodann ausgesagt, dass der Beschuldigte bei den Schlägen nicht durchgezogen habe (UA act. 215) und am 20. Oktober 2022, lediglich drei Monate später, hat er gar keine Schläge mehr erwähnt (UA act. 228). Weiter gab er zunächst an, der Beschuldigte habe, bevor er das Messer geholt habe, zu ihm gesagt, dass er ein Messer holen und ihn töten werde (UA act. 214). Dies hat er jedoch nach seiner ersten Einvernahme nicht mehr bestätigen können (UA act. 229). Würde diese erste Schilderung zutreffen, wäre auch seine geschilderte Überraschung über den Messerangriff nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Schliesslich schilderte er erst anlässlich der zweiten Einvernahme vom 20. Oktober 2022, dass er sich beim Angriff aufs Bett habe fallen lassen und dabei die Türe zugedrückt habe (UA act. 230). Da dies ein zentrales Handlungselement darstellt, ist nicht klar, weshalb er dies in der ersten Einvernahme am Tag nach dem Vorfall nicht angegeben hat. Insgesamt kann nach dem Ausgeführten zumindest nicht ohne Weiteres auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden. Zusammengefasst ist es dem Obergericht nicht möglich, den Zeugen persönlich zu befragen und sich einen eigenen, unmittelbaren, sinnlichen Eindruck von seinen Aussagen und insbesondere seinem Aussage- verhalten zu verschaffen. Damit fehlt es in der Konsequenz an der Beweis- kraft seiner bisherigen Aussagen. Insbesondere konnten im Berufungs- verfahren Widersprüche in den Aussagen von B._____ nicht ausgeräumt und Unklarheiten nicht beseitigt werden, was notwendig gewesen wäre. Damit bestehen nicht nur abstrakte bzw. theoretische, sondern ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschuldigte mit dem Messer versucht hat, auf B._____ einzustechen, womit der Sachverhalt nicht als erstellt gelten kann. -8- Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Die vom Beschuldigten begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hierfür isoliert betrachtet zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Bei der darüber ausgesprochenen Busse von Fr. 600.00 handelt es sich dem- gegenüber um eine Verbindungsbusse für die versuchte schwere Körper- verletzung, welche durch den Freispruch entfällt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine Busse von Fr. 100.00 für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begründet diesen Antrag jedoch nicht näher. 3.2. Der Beschuldigte hat im Zeitraum von ca. Mitte 2020 bis ca. Mitte Oktober 2022 nahezu täglich und von da an bis zur Anklageerhebung noch rund vier- bis fünfmal wöchentlich Marihuana geraucht, womit er zahlreiche Male vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel konsumiert hat. In Anbetracht dessen, dass Täter, die lediglich einmalig eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang 2 OBV), erweist sich die Busse von Fr. 400.00 für die zahlreichen Fälle – auch unter Berück- sichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.) – als sehr mild. Eine Reduktion der Busse kommt somit unter keinem Titel infrage. Eine Erhöhung fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 400.00 sein Bewenden hat. 3.3. Die vorläufige Festnahme sowie die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 4 Tagen (26. Juli 2022 bis 29. Juli 2022) werden dem Beschuldigten auf die Busse angerechnet (Art. 51 StGB), so dass die Busse bereits als vollständig bezahlt gilt. -9- 4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt das Absehen von einer Landesverweisung. Der Beschuldigte, der irakischer Staatsbürger ist, wird vorliegend lediglich wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG – und somit Übertretungen (Art. 103 StGB) – verurteilt, vom Vorwurf der Drohung und der versuchten schweren Körperverletzung wird er freigesprochen. Da die Bestimmungen über die Landesverweisung bei Übertretungen nicht anwendbar sind, entfällt sowohl eine obligatorische als auch eine fakultative Landesverweisung (Art. 105 Abs. 1 StGB). Von der Anordnung einer Landesverweisung ist abzusehen. 5. Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung freizusprechen ist, entfällt eine Einziehung des beschlag- nahmten Küchenmessers («WMF Profi Select») gestützt auf Art. 69 StGB. Dieses Messer ist auf Verlangen dem Beschuldigten herauszugeben. 6. 6.1. 6.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung weitestgehend, da er vom Hauptvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen wird und gestützt hierauf die Freiheitsstrafe und die Landesverweisung entfallen. Einzig hinsichtlich der beantragten Höhe der Busse für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unterliegt er. Dabei handelt es sich um einen untergeordneten Punkt, weshalb hierfür keine Kosten auszuscheiden sind. Es rechtfertigt sich somit die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 6.1.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). - 10 - Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 6.2. 6.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Da der Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegenüber den Freisprüchen von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung unter- geordnet ist und hierfür keine separaten Untersuchungshandlungen notwendig waren, rechtfertigt sich vorliegend keine anteilsmässige Kosten- auferlegung. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind somit auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). 6.2.2. Die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurück- zukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 11 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Drohung [in Rechtskraft erwachsen]; - der versuchten schweren Körperverletzung. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie in Anwendung von Art. 26 BetmG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. 3.2. Die vorläufige Festnahme sowie die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 4 Tagen (26. Juli 2022 bis 29. Juli 2022) werden dem Beschuldigten auf die Busse angerechnet, so dass diese als abgegolten gilt. 4. Das beschlagnahmte Messer «WMF Profi Select» wird dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte das Messer nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils heraus, trifft die Staatsanwaltschaft die sach- gemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'351.10 auszurichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 12 - 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'598.05 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen